Die Behindertenvertretung
Das Sozialgesetzbuch IX vom 19. Juni 2001 bildet die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Behindertenvertretung.
Örtliche Vertrauensperson
für die HSS:
zur Zeit nicht besetzt
Aufgaben:
Aufgaben:
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind in § 95 des Sozialgesetzbuches (SGB) im IX. Buch geregelt:
Die Schwerbehindertenvertretung ...
- fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle,
- vertritt ihre Interessen in der Dienststelle,
- steht ihnen beratend und helfend zur Seite.