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Die Behindertenvertretung

Das Sozialgesetzbuch IX vom 19. Juni 2001 bildet die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Behindertenvertretung.

Örtliche Vertrauensperson
für die HSS
:
zur Zeit nicht besetzt

Aufgaben:

Aufgaben:
 
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind in § 95 des Sozialgesetzbuches (SGB) im IX. Buch geregelt:
 
Die Schwerbehindertenvertretung ...

  • fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle,
  • vertritt ihre Interessen in der Dienststelle,
  • steht ihnen beratend und helfend zur Seite.